Satzung
Satzung vom 12.01.2006, zuletzt geändert am 07. April 2015
Förderverein Kleiderladen Freiburg e.V.
- 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „ Förderverein Kleiderladen Freiburg“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 2 Zweck
1.Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Freiburg nach Maßgabe
des § 53 AO und die langfristige Stabilisierung ihrer Lebenssituation.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung von Menschen ohne festen Wohnsitz.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung der Mittelbeschaffung für den „Kleiderladen“ in 79102 Freiburg,
Dreikönigstraße 9, um kostenlos Kleidung, an hilfsbedürftige Menschen nach
Maßgabe des § 53 AO abgeben zu können
- die Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, der Bevölkerung die Wichtigkeit und
die Aufgaben des Kleiderladens nahe zu bringen, um dadurch weitere
Kleiderspenden zu generieren und ehrenamtliche MitarbeiterInnen zu gewinnen.
- Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- Der „Kleiderladen Freiburg“ befindet sich in der Trägerschaft der „Vereinigung Freiburger
Sozialarbeit e.V.“ und wird von dieser unterhalten.
- Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft
werden.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss
schriftlich mitgeteilt werden und braucht nicht begründet zu werden.
- Fördernde Mitglieder können alle Personen, sowie juristische Personen oder Personen-
gemeinschaften werden, die an der Zielsetzung des Vereins Anteil nehmen und diese entweder
durch Spenden oder durch Zahlung eines Mitgliedbeitrags unterstützen.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Streichung von der
Mitgliederliste, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder
Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs-frist mit
Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz zweimaliger
Mahnung im Rückstand ist.
Der Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand
erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere vereinsschäd- liches Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen
Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Der Ausschuss ist danach mit zweidrittel
Mehrheit durch Vorstandsbeschluss zu bestätigen oder aufzuheben. Gegen den Beschluss des
Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist
für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Im Anschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit zweidrittel Mehrheit.
- 4 Beiträge
1.Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2.Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
- 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Gremien beschließen.
- 6 Vorstand
1.Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/n und dem/der Schatzmeister/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- 7 Mitgliederversammlung
1.Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen
Mitglieder. Fördernden Mitgliedern steht ein Teilnahmerecht zu.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
Vertreterin, mit einmonatiger Frist unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung in
Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte
vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebenen Adresse (Postadresse, Faxanschluss,
e-mail Adresse) gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Können sowohl der /die
Vorsitzende, als auch der/die Stellvertreter/in nicht teilnehmen, so wählt die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder eine/einen Leiter/in.
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal oder wenn es das
Vereinsinteresse erfordert, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt,
- ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten darf.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des
Rechnungsberichtes des/der Schatzmeisters/in,
- die Entlastung des Vorstandes,
- der Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
- die Änderung der Satzung
- Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer/ Innen
beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Durch Beschluss der Mitgliedersammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
geändert oder ergänzt werden.
- Satzungsänderungen können nur mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach schriftlicher
Ankündigung und mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- 8 Geschäftsführung
1.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, stellt für jedes Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan auf und trifft alle Entscheidungen, die nicht zwingend durch die Mitglieder-
versammlung getroffen werden müssen.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenmehrheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung geben.
- 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Vereinigung Freiburger Sozialarbeit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.04.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins „ Kleiderladen Freiburg“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.